Nicht zwangslaeufig. Die DAV-Versicherungsbedingungen besagen z.B., dass kein Versicherungsschutz besteht fuer "Schaeden, welche die versicherte Person vorsaetzlich oder durch grob fahrlaessiges Verhalten, insbesondere durch Ausserachtlassen grundlegender, allgemein anerkannter Regeln des Bergsteigens herbeifuehrt".
Das Besteigen eines 2.200 Meter hohen Berges in Turnschuhen duerfte insbesondere bei der aktuellen Restschneelage durchaus gegen die Regel der "angemessenen Ausruestung", hier des Schuhwerks, verstossen. Dass man nicht in Turnschuhen auf 2.200 Meter steigt, wenn da noch Schnee liegt, duerfte allgemein anerkannte Regel des Bergsteigens sein. Ich denke, wenn hier die DAV-Versicherung den Rettungsflug zahlen sollte, wuerden die sich das genau ueberlegen, ob da die Turnschuhe nicht von der Zahlungspflicht befreien. Was in dem Fall auch absolut berechtigt waere.